Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 1808/03

Datum:
20.12.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 A 1808/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1220.21A1808.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 4319/01
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der zugelassenen Berufung geändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2001 und des Bescheides des Beklagten vom 4. April 2003 richtet.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Hälfte der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank