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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 1808/03

Datum:
08.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 A 1808/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0608.21A1808.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 4319/01
 
Tenor:

1. Die Berufung wird zugelassen, soweit sich die Klage gegen Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 4. Oktober 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 26. September 2001 und des Bescheides des Beklagten vom 4. April 2003 richtet.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

3. Der Beklagte trägt die Kosten, die durch die teilweise Ablehnung des Zulassungsantrages entstanden sind. Im Übrigen bestimmt sich die Kostentragung im Zulassungsverfahren nach der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- - EUR festgesetzt; auf den Teil des Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, entfällt ein Anteil von 2.000,-- EUR.

 
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