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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 718/02

Datum:
29.01.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 718/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0129.20A718.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 3726/99
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 20. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 19. Oktober 1999 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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