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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 4757/01

Datum:
07.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 4757/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0607.20A4757.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3854/00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nach teilweiser Klagerücknahme noch auf die Zahlung von mehr als 7.000,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24. November 1999 gerichtet ist.

Von den Kosten des Verfahrens I. Instanz trägt die Klägerin unter teilweiser Einbeziehung der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils 5/12 derjenigen, die bis zur teilweisen Klagerücknahme angefallen sind und 1/8 derjenigen, die danach angefallen sind; die Beklagte trägt die verbleibenden Kosten I. Instanz. Die Kosten des Verfahrens II. Instanz trägt, soweit darüber nicht durch Beschluss vom 7. Januar 2003 entschieden worden ist, die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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