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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 3565/02

Datum:
02.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 3565/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.20A3565.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 7157/99
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es im Umfang der erstinstanzlichen Abweisung der Klage weitergeführt worden ist.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung tragen von den Kosten des Verfahrens erster Instanz die Klägerin ¼ und die Beklagte ¾ sowie von den Kosten des Verfahrens zweiter Instanz die Klägerin und die Beklagte jeweils die Hälfte.

Der Streitwert beträgt im zweitinstanzlichen Verfahren 4.000,- EUR.

 
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