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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 455/04

Datum:
23.06.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 455/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0623.1B455.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2802/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Dienstposten des Leiters der Abteilung OOO im C. mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor sie nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des beschließenden Senats erneut entschieden hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 
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