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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1576/04

Datum:
16.12.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1576/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1216.1B1576.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 20/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 - Vollzug zu befördern, solange die Antragsgegnerin nicht über den Antrag der Antragstellerin, sie auf einer der (betreffend das Beförderungsauswahlverfahren 2003) noch vorhandenen Beförderungsstellen in ein eben solches Amt zu befördern, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden hat.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

 
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