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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 1387/04

Datum:
08.11.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 1387/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1108.1B1387.04.00
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für die anwaltliche Vertretung in erster Instanz. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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