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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2470/03

Datum:
06.10.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2470/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1006.1A2470.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 27 K 11809/99
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Änderung des Bescheides der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada vom 15. März 1999 und unter Aufhebung des Beschwerdebescheides des Bundesamts für Wehrverwaltung vom 15. Oktober 1999 verpflichtet, dem Kläger weitere Auslandsschulbeihilfe zu den Fahrtkosten seiner Tochter T. für das Schuljahr 1997/98 zu gewähren und dabei eine Entfernung zwischen Wohnung und Schule von 29,12 km sowie die in den vorgenannten Bescheiden angenommene Anzahl von Fahrten zugrunde zu legen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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