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Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Der am .... geborene Kläger steht als Posthauptsekretär im Dienste der Bundesrepublik Deutschland und ist bei der Deutschen Post AG beschäftigt.
3Unter dem 8. Dezember 1997 meldete der Kläger der Unfallkasse Post und Telekom einen sog. Wegedienstunfall. Er gab an, am 26. November 1997 nach Dienstschluss auf dem Weg von seiner Dienststelle - Postfiliale E. - zu seinem Wohnhaus verunfallt zu sein. Er sei mit seinem privaten PKW unterwegs gewesen. Er habe sein Fahrzeug in seiner Garage geparkt. Beim Aussteigen aus dem Wagen habe er sich den linken Fuß vertreten. Er habe ein plötzliches Brennen im ganzen Fußbereich einschließlich der Ferse verspürt. Beim Gehen habe er Schmerzen gehabt. Um die Schwellung zum Abklingen zu bringen, habe er Wechselbäder und Kaltumschläge gemacht. Am 27. November 1997 habe er sich bei Herrn Dr. C. in Behandlung begeben. Als Zeugin des Vorfalles gab er seine Ehefrau an, die ihm das Garagentor geöffnet habe.
4In der Anlage zur Unfallmeldung wurde zugleich vermerkt:
5"PHS T. leidet bis heute an den Folgen eines am 5. Dezember 1996 zugezogenen Bruches der linken Ferse".
6Mit Bescheid vom 19. Januar 1998 lehnte die Unfallkasse Post und Telekom die Anerkennung des gemeldeten Vorfalls vom 26. November 1997 als Dienstunfall ab. Der Aufenthalt in einer privaten Garage sei dienstunfallrechtlich nicht geschützt. Dies gelte auch dann, wenn die Garage keine bauliche oder räumliche Einheit mit dem Wohngebäude aufweise, in dem der Verunfallte wohne, sondern - wie im Falle des Klägers - getrennt auf einem anderen Grundstück gelegen sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Unfallkasse Post und Telekom mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1998 zurück.
7Am 27. August 1998 hat der Kläger vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
8Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Der dienstunfallrechtlich geschützte Weg nach und von der Dienststelle beginne und ende jeweils an der Haustür, zu verstehen als Außentüre des Wohngebäudes. In seinem Fall befinde sich die Garage sogar noch 60 Meter von seiner Wohnung entfernt. Um endgültig zum Wohnhaus zu gelangen, müsse er einen Gehweg auf dem Grundstück seines Vaters nutzen und dann nochmals ein kurzes Stück der Straße folgen. Zudem habe er sein Fahrzeug erstmals zum Unfallzeitpunkt verlassen. Der unfallrechtlich geschützte Dienstweg, der an der Haustür des Gebäudes ende, in dem er wohne, sei in keinem Fall unterbrochen gewesen.
9Der Kläger hat beantragt,
10die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Januar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 1998 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 26. November 1997 als Dienstunfall anzuerkennen.
11Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat zur Begründung im Wesentlichen angeführt, der Aufenthalt in der eigenen (privaten) Garage sei dienstunfallrechtlich nicht geschützt. Ob der anschließende Weg, den der Kläger noch habe zurücklegen müssen, um das 60 m entfernt liegende Gebäude zu erreichen, in dem er wohne, dienstunfallrechtlich wieder geschützt gewesen sei, sei demgegenüber für die Beurteilung des vorliegenden Falles unerheblich.
14Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mit im Wesentlichen der Begründung abgewiesen, eine vom Beamten genutzte Garage gehöre ebenso wie das von ihm genutzte Wohngebäude nicht zum dienstunfallrechtlich geschützten Bereich. Dies gelte nicht nur für eine bauliche und räumliche dem Wohngebäude angegliederte Garage, sondern auch dann, wenn sich die Garage räumlich isoliert auf einem anderen Grundstück befinde.
15Die vom Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2001 zugelassene Berufung hat der Kläger am 9. Juli 2001 begründet.
16Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und nimmt hierzu vor allem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, namentlich das Urteil vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 - Bezug. Danach sei im Sinne der Rechtssicherheit eine klare Abgrenzung für den Beginn und das Ende des unfallrechtlich geschützten Weges nach oder von dem Ort der dienstlichen Tätigkeit erforderlich, die es rechtfertige, die zum Abstellen von Fahrzeugen genutzten Räumlichkeiten nicht dem durch Wohnen gekennzeichneten häuslichen - dienstunfallrechtlich nicht geschützten - Bereich zuzurechnen. Die Grenze bilde in der Regel auch hier die Außentür des bewohnten Gebäudes.
17Der Kläger beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Kläger habe sich zwar am 26. November 1997 - unstreitig - innerhalb seiner Garage verletzt. Der Aufenthalt in einer privaten Garage sei aber auch dann nicht dienstunfallrechtlich geschützt, wenn sich die Garage nicht im räumlichen Zusammenhang mit dem Wohngebäude befinde, in dem der verunfallte Beamte wohne. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die zwischen solchen Garagen unterscheide, die unmittelbar vom Wohngebäude zu erreichen seien, und solchen, die ohne einen solchen Zugang angebaut seien, führe zu einer Zersplitterung in der Bewertung von Unfällen, die vom Ausgangspunkt immer dieselben seien, nämlich ein Schadensereignis innerhalb einer Garage.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Heft) Bezug genommen.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Das Passivrubrum war - wie ersichtlich - von Amts wegen zu berichtigen. Der Unfallkasse Post und Telekom sind zwar die Aufgaben der Unfallfürsorge für die Beamten übertragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 PostSVOrgG), materiell verpflichtet bleibt aber weiterhin die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin der Beamten, die - wie der Kläger - bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind (§ 2 Abs. 3 Satz 1 PostPersRG).
25Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 1999 - 12 A 2983/96 - und vom 22. September 1997 - 12 A 6809/95 -.
26Die Bundesrepublik Deutschland wird allerdings in vorliegenden Zusammenhängen wirksam durch die Unfallkasse Post und Telekom vertreten. Von den Nachfolgeaktiengesellschaften der Deutschen Bundespost wird die Bundesrepublik Deutschland nach § 2 Abs. 3 Satz 4 PostPersRG (nur) im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gerichtlich vertreten. Für den Bereich der Unfallfürsorge, namentlich der hier in Streit stehenden Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall nach § 31 BeamtVG liegt die Zuständigkeit demgegenüber bei der Unfallkasse Post und Telekom als eigenständiger Körperschaft, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 PostSVOrgG in den Angelegenheiten des - hier einschlägigen - § 2 Abs. 1 Nr. 1 PostSVOrgG die Befugnisse einer obersten Dienstbehörde wahrnimmt.
27Die zulässige, namentlich den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 1 und 4 VwGO in seiner hier gemäß § 194 Abs. 2 VwGO noch anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung genügend begründete Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist unbegründet.
28Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung des unter dem 8. Dezember 1997 gemeldeten Vorfalls vom 26. November 1997 als Dienstunfall durch die Beklagte. Die entgegenstehenden Bescheide der Unfallkasse Post und Telekom vom 19. Januar 1998 und 28. Juli 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
29Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst im Sinne dieser Vorschrift gilt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der hier maßgeblichen zum Unfallzeitpunkt gültigen Fassung (a.F.),
30vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1982 - 6 C 90.78 -, DVBl. 1982, 1191,
31auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle (entspricht heute § 31 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz BeamtVG). Danach stellt der Vorfall vom 26. November 1997 keinen Dienstunfall dar.
32Zwar ist es - wovon auch die Beklagte ausgeht - am 26. November 1997 in der Garage des Klägers zu einem Schadensereignis i.S.d. § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekommen. Der Kläger vertrat sich, als er seinerzeit sein Fahrzeug verlassen wollte, den linken Fuß, was zu einem starken Brennen im Fuß und zu einer Schwellung führte. Das Umknicken des Fußes stellt ohne Weiteres ein auf äußerer Einwirkung beruhendes Ereignis im Sinne der Vorschrift dar, weil auch eigene Bewegungen einer Person mit ihren nächsten Folgen als eine "äußere gewaltsame Veranlassung" betrachtet werden können.
33Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2004, § 31 BeamtVG Rn. 17, m.w.N.
34Das Ereignis hat auch einen Körperschaden - Brennen im Fuß und behandlungsbedürftige Schwellung - verursacht. Ausreichender Anhalt dafür, dass jener Schaden seine wesentliche Ursache nicht im Umknicken des Fußes gehabt hat, besteht nicht. Ob dies auch für eventuelle fortbestehende Beschwerden gilt, erscheint allerdings mit Blick auf die Vorverletzung des Klägers durch einen Fersenbruch fraglich. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung, weil es im vorliegenden Zusammenhang ausreicht, dass jedenfalls die erste Schwellung als Schaden dem Ereignis zugerechnet werden kann.
35Eine Anerkennung als Dienstunfall nach § 31 BeamtVG scheidet gleichwohl aus. Denn es fehlt dem Unfallereignis an dem erforderlichen Zusammenhang mit dem Dienst. Er stellte sich insbesondere nicht als sog. Wegeunfall i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a. F. dar. Dies gilt unabhängig davon, dass der Kläger sich auf dem Heimweg vom Dienst befand und beabsichtigte, nach dem Abstellen seines Fahrzeugs in der Garage seinen Heimweg zu seinem 60 m entfernt liegenden Wohnhaus zu Fuß fortzusetzen.
36§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. bezieht den sog. Wegeunfall in den Dienstunfallschutz ein. Die Bestimmung erfasst Unfälle, die sich ereignen, während der Beamte einen Weg "nach und von der Dienststelle" zurücklegt, dessen wesentliche Ursache im Dienst liegt, d.h. einen Weg, der einen funktionalen Zusammenhang mit dem Dienst aufweist.
37Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1970 - II C 39.68 -, BVerwGE 35, 234.
38Es soll das Risiko abgedeckt werden, dem sich der Beamte aussetzt, wenn er aus Anlass der von ihm geschuldeten Dienstleistung den seiner Einflussnahme unterliegenden persönlichen privaten Lebensbereich verlässt.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1966 - VI A 697/66 -, DÖD 1967, 116; Schütz/Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG Rn. 106; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Auflage, Rn. 646 f.
40Risiken, denen sich der Beamte aus sog. eigenwirtschaftlichen oder sonstigen persönlichen Gründen unterwirft, und die den erforderlichen wesentlichen Zusammenhang mit dem Dienst lösen, werden demgegenüber nicht erfasst.
41Unfallrechtlich geschützt ist danach ein Beamter dann und solange er sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seinem regelmäßigen häuslichen Wirkungskreis befindet (räumliche Komponente) und der zurückgelegte Weg in einem inneren Zusammenhang mit dem Dienst steht, etwa der Aufnahme des Dienstes oder der Rückkehr aus dem Dienst in den privaten Bereich dient (funktionale Komponente).
42BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1967 - VI C 29.65 -, BVerwGE 28, 105, und vom 4. Juni 1970 - II C 39.68 -, a.a.O.; vgl. zum entsprechenden § 8 SGB VII: Schmitt, in SRH, 3. Auflage 2003, C. 15 Rz. 126.
43Befindet sich der Beamte - räumlich - innerhalb seines privaten häuslichen Wirkungskreises, besteht kein Dienstunfallschutz mehr. Die mögliche Fortdauer eines ursächlichen Zusammenhangs für Wege innerhalb dieses Bereichs ist rechtlich nicht erheblich.
44Vgl. Schmitt, a.a.O., Rz. 125.
45Entsprechend wird eine - grundsätzlich rechtlich relevante - Verknüpfung mit der dienstlichen Tätigkeit auch beendet bzw. ggf. auch (nur) unterbrochen, wenn und solange der Beamte in seinen häuslichen Bereich zurückkehrt oder auf dem Weg einen anderen Teil seines häuslichen Wirkungskreises betritt.
46Die Abgrenzung eines dienstunfallrechtlich geschützten Weges von dem dienstunfallrechtlich nicht mehr geschützten privaten Bereich ist nach objektiven Merkmalen unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Einbeziehung des Wegeunfalls in den Dienstunfallschutz vorzunehmen. Wird der Weg zum Dienst aus dem häuslichen Wohnbereich angetreten oder dort beendet, beginnt und endet der Weg regelmäßig an der Außen(haus)türe des Hauses, in dem sich die Wohnung des Beamten befindet.
47Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1967 - III C 33.64 -, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 646.
48Entscheidend für die Beurteilung im Einzelfall ist aber eine wertende Betrachtung, ob nach der Verkehrsauffassung eine Räumlichkeit/Örtlichkeit verlassen oder betreten wird, die zum typischen privaten Lebensbereich des Beamten gehört, innerhalb derer sich ein funktionaler Zusammenhang zum Dienst regelmäßig löst und deren Gefahrenquellen dem Beamten unter unfallfürsorgerechtlichen Gesichtspunkten deshalb zuzurechnen sind.
49Vgl. Schnellenbach, a.a.O., 646 f.; Schütz/ Maiwald, a.a.O., § 31 BeamtVG Rn. 106; zum Erfordernis einer wertenden Betrachtung vgl. auch: BSG, Urteil vom 24. Juni 2003 - 24/02 R -, ZBR 2004, 63.
50Davon ausgehend besteht innerhalb einer privaten Garage unabhängig von ihrer räumlichen Lage zum eigentlichen Wohnbereich des Beamten und auch unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum steht oder nur von ihm angemietet worden ist, kein Dienstunfallschutz. Bei einer Garage handelt es sich um eine Räumlichkeit, die zum typischen privaten Lebensbereichs gehört. Die dort vorhandenen Gefahrenquellen kann der Kläger ohne weiteres erkennen und aus eigenem Recht beseitigen. Ihre Nutzung ist in erster Linie eigenwirtschaftlich geprägt. Dieser eigenwirtschaftliche Bezug besteht im Grundsatz auch dann, wenn sich ein Beamter mit dem Ziel in die Garage begibt, mit dem dort abgestellten Fahrzeug zum Dienst zu gelangen bzw., vom Dienst kommend, sein Fahrzeug in der Garage abzustellen. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob die Garage baulich mit dem Wohnhaus verbunden ist und/oder einen unmittelbaren Zugang zum Wohnbereich hat. Die Umstände, die eine Zuordnung der Räumlichkeit zum typischen privaten Lebens- und Verantwortungsbereich des Beamten rechtfertigen sind unbeschadet möglicher baulicher Varianten vielmehr vergleichbar.
51Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 20. März 1996 - 8/V E 506/94 -, DÖD 1997, 208.; Schnellenbach, a.a.O., Rn. 647, Fußnote 169.
52Auch Überlegungen zum einheitlichen Gesamtweg zur Dienststelle rechtfertigen keine andere Beurteilung. Der Aufenthalt in der nicht angebauten Garage stellt ebenso wenig einen Teil eines dienstunfallrechtlich geschützten Gesamtweges zur Dienststelle dar wie der Aufenthalt in einer vom Wohnbereich aus direkt zugänglichen Garage. Vielmehr wird der Dienstweg durch den Aufenthalt in der Garage in diesen Fällen genauso unterbrochen wie in dem Fall, in dem ein Beamter eine angebaute durch unmittelbaren Zugang zum Wohnbereich erreichbare Garage nach Verlassen des Wohnbereichs durch eine Außentür durch das Garagentor erneut betritt.
53Die gegenteilige Bewertung des Bundessozialgerichts,
54vgl. einerseits für eine angebaute, aber nicht direkt zugängliche Garage: BSG, Urteil vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 -, BSGE 42, 293, und anderseits für eine angebaute vom Wohnhaus zu betretene Garage: BSG, Urteil vom 31. Mai 1988, - 2/9b RU 6/87, BSGE 63, 212,
55die im Zusammenhang mit den im wesentlichen inhaltsgleichen Vorschriften des (sozial)versicherungsrechtlichen Unfallschutzes (heute § 8 SGB VII) steht,
56vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1970 - II C 39.68 -, a.a.O.,
57vermag nicht zu überzeugen. Letztlich stützt sich jene Rechtsprechung allein auf den Gedanken, dass sich in den Fällen, in denen sich die Garage gerade nicht am Haus befindet und nicht von dort betreten werden kann, eine klare den Anforderungen der Rechtssicherheit entsprechende Abgrenzung für den Beginn und das Ende des Weges nicht finde. Für diese Fälle rechtfertige es sich, die vom Haus getrennte Lebenssphäre nicht dem durch das Wohnen gekennzeichneten häuslichen Bereich zuzurechnen.
58Vgl. BSG, Urteil vom 27. Oktober 1976 - 2 RU 247/74 -, a.a.O.
59Dieser Ansatz erlaubt zwar zweifellos eine klare Zuordnung der einschlägigen Fälle unter dem Blickwinkel der oben näher dargelegten räumlichen Komponente. Er vernachlässigt aber, dass nach Sinn und Zweck der Unfallfürsorge für das Greifen eines Unfallschutzes zugleich ein besonderer funktionaler Zusammenhang mit dem Dienst bestehen muss. Dieser endet indes immer dann, wenn die dem Verantwortungsbereich des Beamten überantwortete Privatsphäre in einer Weise erreicht wird, die eine Lösung der Verantwortlichkeit des Dienstherrn bei insoweit notwendig wertender Betrachtung der Verhältnisse im Einzelfall nahe legt.
60Für die Zuordnung einer Örtlich- bzw. Räumlichkeit zum privaten Lebensbereich eines Beamten, für den kein Dienstunfallschutz besteht, ist deswegen nicht allein das Wohnen maßgeblich. Sie kann auch nicht davon abhängen, ob dieser Bereich eine Tür hat oder sonst eine Pforte durchschritten werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die regelmäßige Nutzung der Örtlich- bzw. Räumlichkeit eigenwirtschaftlich geprägt ist und vorhandene Gefahrenquellen der Kenntnis und Verantwortung des Beamten unterstehen. Zudem lässt sich der vom Unfallschutz ausgenommene Aufenthalt in einer Garage ebenso sicher mit den Kriterien des Durchschreitens bzw. Durchfahrens des Garagentors oder einer sonstigen Tür von den übrigen dienstunfallrechtlich geschützten Wegestrecken abgrenzen, die der Beamte im Übrigen zurücklegt, um seine Dienststelle oder sein Wohnhaus zu erreichen.
61Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 20. März 1996 - 8/V E 506/94 -, a.a.O.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
63Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob ein Aufenthalt in einer privaten Garage zum dienstunfallrechtlich geschützten Weg nach § 31 Abs. 2 BeamtVG gehört, grundsätzlich klärungsbedürftig erscheint, zumal auch mit Blick auf die in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorgenommene Differenzierung nach der räumlichen Lage der Garage.
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