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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1577/02

Datum:
27.05.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1577/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0527.19B1577.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1519/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig eine befristete Aufenthaltsbefugnis zu erteilen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Der Beschlusstenor ist den Beteiligten vorab per Telefax zu übermitteln.

 
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