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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1396/02

Datum:
11.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1396/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0211.19B1396.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 768/01
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Es wird im Wege der einstweiligen Anordnung festgestellt, dass die Antragstellerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Januar 2001 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

 
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