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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 546/02

Datum:
26.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 546/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0326.19A546.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 2335/00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für das erstinstanzliche Verfahren auf (8.000 DM : 1,95583 =) 4090,34 EUR und für das zweitinstanzliche Verfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

 
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