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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2510/03

Datum:
18.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2510/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0818.19A2510.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 K 2867/03
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 10. Januar 2002 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2002 verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung ab dem 1. Juli 2001 für drei Jahre für das Bereithalten von 3 Rundfunkempfangsgeräten (Fernsehgerät, Videorecorder und Radiorecorder) im Gruppenraum des Seniorenbüros X. -L. -Platz 1 c in F. zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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