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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 830/04

Datum:
02.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 830/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0702.18B830.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 27 L 870/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragsteller so lange nicht abzuschieben, bis die notwendige medizinische Betreuung der Antragstellerin zu 1. bei der Ankunft auf dem Zielflughafen Belgrad sichergestellt ist und den Antragstellern bis dahin eine Duldung zu erteilen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.

 
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