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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 326/04

Datum:
17.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 326/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0217.18B326.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 186/04
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung wird aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.

 
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