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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1521/03

Datum:
01.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1521/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0401.18B1521.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 871/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Februar 2003 wird bis zu einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde ange¬ordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückge-wiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tra¬gen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever¬fahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

 
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