Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 1144/04

Datum:
08.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 1144/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0708.18B1144.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 668/04
Schlagworte:
Folgenbeseitigungsanspruch Herstellungsanspruch dringende humanitäre Gründe Gebot der Menschlichkeit außergewöhnliche Härte Regelversagungsgrund Familienleben Sozialisation familiäre Hilfeleistung Großmutter Volljährigkeit Ausweisungstatbestand Verbrauch Privatleben
Normen:
EMRK Art 8; GG Art 2; AuslG § 30 Abs 2
Leitsätze:

1. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch kann nicht als Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis herangezogen werden.

2. Ein - allgemeiner - Herstellungsanspruch hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang keine Anerkennung gefunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35.96 -, BVerwGE 105, 288).

3. Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG, die namentlich unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben auch des Art. 2 GG sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln sind, liegen vor, wenn die Aufenthaltsgewährung aufgrund der besonderen Umstände des Falles ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit ist.

4. Eine außergewöhnliche Härte nach § 30 Abs. 2, 1. Halbsatz Nr. 2 AuslG ist gegeben, wenn sich der Ausländer in einer exzeptionellen Sondersituation befindet, die sich von der Lage vergleichbarer Ausländer deutlich unterscheidet.

5. Ausweisungstatbestände, auf die die Ausländerbehörde bei früheren ausländerrechtlichen Entscheidungen nicht zurückgegriffen hat, und die daher verbraucht sind, können einen Regelversagungsgrund gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG nicht begründen.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung von Rechtsanwältin G. I. wird abgelehnt.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2003 wird wieder hergestellt bzw. angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeinstanz auf 2.000, EUR festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank