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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 105/03

Datum:
15.01.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 105/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0115.18B105.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 1141/02
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren betreffen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

 
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