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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 24/03

Datum:
16.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 24/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0816.18A24.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 842/02
 
Tenor:

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. Satz 5 VwGO).

Die Berufung ist nunmehr innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 6 VwGO).

 
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