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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 839/04

Datum:
18.10.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 839/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1018.16B839.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 421/04
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30. März 2004 geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 26. März 2004 bis zum 31. Oktober 2004 Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich eines Drittels der Unterkunftskosten auf der Grundlage eines regelsatzbemessenen Bedarfs von 236,80 Euro und ohne Anrechnung eines auf ihren Ehemann Peter Schneider zurückgehenden Überschussanteils zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.

 
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