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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. August 2004wird verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf das in § 67 Abs. 1 VwGO geregelte Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen worden.
3Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ‑ auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist nach dem gesamten Vorbringen des Klägers sowie ausweislich seines Schriftsatzes vom 18. September 2004 allein im Rahmen des Prozesskostenhilfeersuchens gestellt ‑ ist abzulehnen, weil der Zulassungsantrag aus dem eingangs genannten Grund entgegen § 166 VwGO iVm § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dem Kläger kann auch nicht im Hinblick auf die Möglichkeit Prozesskostenhilfe bewilligt werden, den Antrag auf Zulassung der Berufung unter Beachtung des Vertretungserfordernisses zu wiederholen und wegen der inzwischen eingetretenen Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Denn er hat es versäumt, innerhalb der Frist für die Stellung des Zulassungsantrages die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine positive Prozesskostenhilfeentscheidung in der erforderlichen Weise darzutun. Dazu hätte zwingend eine formgerechte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgesehenen Formular (vgl. § 166 VwGO iVm § 117 ZPO) gehört.
4Vgl. bereits Senatsbeschluss vom 8. Juni 2004 in dem Verfahren gleichen Rubrums ‑ 16 B 1125/04 ‑.
5Eine solche Erklärung ist bis zum Ablauf der Antragsfrist nicht eingegangen. Dass dies dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, ist auch unter Berücksichtigung der dem Schriftsatz vom 18. September 2004 beigefügten und vom Senat ausgewerteten medizinischen Befunde weder dargetan noch sonst erkennbar, zumal der Kläger auch bei dessen Abfassung in der Lage gewesen ist, sich fremder Hilfe zu bedienen.
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.