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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1160/02

Datum:
13.02.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 1160/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0213.16A1160.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 7670/99
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 25. März 1999 und ihres Widerspruchsbescheides vom 21. Oktober 1999 verpflichtet, zu Gunsten des Klägers Kosten für die Bestattung seiner Ehefrau C. T. in Höhe von 716,15 DM (366,34 Euro) zu übernehmen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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