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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 490,29 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellten Antrag,
3"festzustellen, dass die von dem Antragsteller erhobenen Rechtsbehelfe (Widerspruch vom 13.12.2003/Klage vom 10.01.2004 - 7 K 121/04 -) gegen den Veranlagungsbescheid des Antragsgegners vom 13.11.2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 08.01.2004 aufschiebende Wirkung haben",
4zu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stattzugeben. Denn der Widerspruch und die Klage gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides haben keine aufschiebende Wirkung. Eine solche ist nämlich bei Rechtsbehelfen gegen Bescheide, die öffentliche Abgaben oder Kosten anfordern, wie es hier der Fall ist, ausgeschlossen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Zu Unrecht meint der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung komme den Rechtsbehelfen deshalb zu, weil der Antragsgegner selbst die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO verfügt habe. Richtig ist zwar, dass dem Antrag des Antragstellers vom 13. Dezember 2003, "die Vollziehung des Bescheides nach § 80 Abs. 4 VwGO bis auf weiteres auszusetzen", mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 stattgegeben wurde. Diese Aussetzung der Vollziehung ist jedoch im Widerspruchsbescheid mit den Worten "Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt." aufgehoben worden.
6Auf die Formulierung (isolierte Ablehnung des Aussetzungsantrags statt Aufhebung der Aussetzungsentscheidung und Ablehnung des Aussetzungsantrags) kommt es nicht an. Maßgeblich ist der Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1998 - 15 A 3212/94 -, Gemhlt. 2000, 142.
8Wenn - wie hier - einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung "bis auf weiteres" im Laufe des Widerspruchsverfahrens stattgegeben wird und dann im Widerspruchsbescheid der Antrag abgelehnt wird, ist für den Adressaten erkennbar, dass mit dieser endgültigen Ablehnung des Antrages auch die Aufhebung der vorläufigen Aussetzung gemeint ist. Einer Umdeutung der Erklärung bedarf es nicht, vielmehr ist sie lediglich auszulegen.
9Der Antragsgegner konnte die ausgesprochene Aussetzung auch aufheben. Dies ergibt sich schon aus der auf Grund der Antragsformulierung nur "bis auf weiteres" ausgesprochenen Stattgabe, aus der erkennbar wird, dass es sich um eine nur vorläufige Entscheidung handelte. Unabhängig davon kann die Verwaltungsbehörde eine von ihr ausgesprochene Aussetzung der Vollziehung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft aufheben.
10Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 118; Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rn. 34; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 80 Rn. 106; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 80 Rn. 51; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl., § 80 Rn. 60.
11Soweit in der Literatur Einschränkungen dahin gemacht werden, die Behörde dürfe bei Fortbestehen der im Regelfall zur Aussetzung führenden Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes oder unbillige Härte) die Aussetzung der Vollziehung nicht aufheben, vielmehr müsse eine Veränderung der Umstände vorliegen,
12vgl. Schoch, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: September 2003), § 80 Rn. 214; offen gelassen in: BVerwG, Beschluss vom 17. September 2001 - 4 VR 19.01 -, NVwZ-RR 2002, 153 f.,
13betrifft dies die Rechtmäßigkeit einer Änderung oder Aufhebung der Aussetzungsentscheidung, nicht deren Wirksamkeit. Unbeschadet der Frage, ob die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist,
14offen gelassen etwa für die Anordnung der sofortigen Vollziehung in: BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1968 - IV C 33.68 -, NJW 1969, 202 f.,
15hängt ihre Wirksamkeit - ebenso wie beim Verwaltungsakt - grundsätzlich nicht davon ab, ob sie rechtmäßig ist.
16Vgl. zur Unterscheidung von Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit: Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht, Band II, 6. Aufl., § 48 Rn. 4 f.
17Für die hier alleine in Rede stehende Frage, ob der eingelegte Rechtsbehelf (noch) aufschiebende Wirkung hat, kommt es daher auch unter Zugrundelegung der genannten einschränkenden Literaturmeinung nicht darauf an, ob eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. Im Übrigen ist dies sogar der Fall: Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts) sind hier mit Erlass des Widerspruchsbescheides weggefallen, da der Antragsgegner aus seiner für die Anwendung dieser Vorschrift maßgeblichen Sicht nach der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides im Widerspruchsverfahren zu der Erkenntnis gelangt ist, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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