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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 174,51 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5084/03 gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 24. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2003 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen aufgehoben wird.
3Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das bebaute Grundstück Gemarkung B. , Flur 9, Flurstück 134, von der ausgebauten B. Straße erschlossen. Maßgeblich dafür ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW), ob die die Beitragserhebung rechtfertigende Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße für den Eigentümer des veranlagten Hinterliegergrundstücks auf Dauer gesichert ist, ob also die Inanspruchnahme der ausgebauten Straße hinsichtlich des Verkehrs zum und vom Grundstück nur noch vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 461/03 -, S. 3 des amtl. Umdrucks.
5Das beurteilt sich bei bebaubaren Hinterliegergrundstücken nach unterschiedlichen Maßstäben in Abhängigkeit davon, ob die Bebauung schon verwirklicht ist oder nicht. Während bei einem noch unbebauten Grundstück erst durch eine Zuwegungsdienstbarkeit auf dem Vorderliegergrundstück ein gesichertes Wegerecht gegenüber dem Vorderlieger geschaffen wird und darüber hinaus das Landesbaurecht für eine Bebauung eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Zufahrt erfordert (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), reicht bei einem bebauten Grundstück schon die mit Rücksicht auf die Erschließung über ein Vorderliegergrundstück erteilte Baugenehmigung.
6Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, 275 (278).
7Erst recht reicht im vorliegenden Fall eines nicht unmittelbar an einer öffentlichen Straße liegenden bebauten Grundstücks die aus Anlass einer Grundstücksteilung zur öffentlich-rechtlichen Sicherung einer vorhandenen Zufahrt abgegebene Baulasterklärung, um eine auf Dauer gesicherte Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße durch den Eigentümer des Hinterliegergrundstücks anzunehmen. Das ist bei einer mit Einverständnis des Eigentümers des Vorderliegergrundstücks tatsächlich hergestellten Zufahrt für ein auf diese Zufahrt angewiesenes Grundstück regelmäßig schon deshalb zu bejahen, weil in diesem Falle ein Notwegerecht besteht.
8Vgl. zur Bedeutung eines Notwegerechtes für die gesicherte Erschließung eines Grundstücks OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1989 - 2 A 303/87 -, S. 12 des amtl. Umdrucks.
9Bei einer tatsächlich hergestellten und zum Erreichen des Grundstücks notwendigen Zufahrt müssen also, um das Entstehen der Beitragspflicht trotzdem zu hindern, besondere Umstände vorliegen, die es als ernstlich möglich erscheinen lassen, dass das Grundstück wegen eines vom Eigentümer des Vorderliegergrundstücks erhobenen Unterlassungsverlangens die Verbindung zu der ausgebauten Straße verlieren und sein Eigentümer diese nicht mehr in Anspruch nehmen könnte. Dafür liegen hier nicht nur keine Anhaltspunkte vor, vielmehr spricht gerade die vorhandene Baulast gegen eine solche Möglichkeit.
10Vgl. zu der ähnlichen Konstellation eines tatsächlich vorhandenen Anschlusses eines Grundstücks an die gemeindliche Entwässerungsanlage im Verhältnis zu einer bloß baulastgesicherten Möglichkeit des Anschlusses für das Entstehen einer Kanalanschlussbeitragspflicht OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 - , S. 7 ff. des amtl. Umdrucks; zur Sicherung der Erreichbarkeit eines Hinterliegergrundstücks vgl. Dietzel/Hinsen/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 5. Aufl., Rn. 151 f.
11Zu Unrecht meint der Antragsteller, aus der Entscheidung des beschließenden Gerichts,
12Urteil vom 28. Februar 2002 - 3 A 4165/99 -,
13ergebe sich, dass sein Grundstück nicht erschlossen sei. Er verkennt dabei, dass die genannte Entscheidung zu einem anderen Rechtsgebiet, nämlich dem Erschließungsbeitragsrecht nach dem Baugesetzbuch, ergangen ist und ihr ein wesentlich anderer Sachverhalt zu Grunde liegt: Das Grundstück war als Anliegergrundstück bereits durch eine andere Straße erschlossen, und die baulastgesicherte Zufahrt zur ausgebauten Straße war nicht tatsächlich vorhanden.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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