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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 174,45 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3134/03 vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen den die Flurstücke 181 und 182 betreffenden Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Allerdings ist der Antrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht deshalb unstatthaft, weil bereits der Antragsgegner die Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesetzt hätte. Zwar hat er dies auf den entsprechenden Antrag des Antragstellers im Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 mit den Worten "Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens entsprochen." getan.
3Jedoch endet das Widerspruchsverfahren mit Zustellung des Widerspruchsbescheides.
4Vgl. Ahrens, in: Brandt/Sachs, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 2. Aufl., F 36 m.w.N.
5Die vom Antragsgegner möglicherweise vertretene Rechtsauffassung, das Widerspruchsverfahren ende mit der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides, trifft daher nicht zu. Ob der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung bis zur Bestandskraft des Bescheides aussetzen wollte, ist unerheblich. Maßgeblich für den Inhalt einer behördlichen Erklärung ist nicht das von der Behörde Gewollte, sondern der Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte, wobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen.
6Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1998 - 15 A 3212/94 -, Gemhlt. 2000, 142.
7Damit endete hier die Aussetzung der Vollziehung mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides.
8Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Beitragsbescheid kommt nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist. Ansonsten bleibt es bei der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben und Kosten angefordert werden, sofort vollziehbar sind. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Danach können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f.
10Hier stellt sich alleine die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren problematisierte Frage, ob sein Grundstück der Beitragspflicht unterliegt. Das ist bei summarischer Prüfung zu bejahen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) wird der Beitrag von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße haben und denen dadurch wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das sind bei unmittelbar an der Straße gelegenen Grundstücken diejenigen, bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße herangefahren werden kann und die von dort aus - unbeschadet eines eventuell dazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres betreten werden können.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 461/03 -, S. 3 des amtl. Umdrucks.
12Hier mag es zweifelhaft sein, ob das Grundstück unmittelbar an die ausgebaute Straße angrenzt, da zwischen ihm und der tiefer gelegenen Straßentrasse die städtischen Flurstücke 183 und 184 liegen. Es spricht jedoch viel dafür, dass diese Böschungsflurstücke Teil der öffentlichen Straße sind (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen), sodass das Grundstück des Antragstellers unmittelbar an die Straße grenzt und über die Böschungsflurstücke betreten werden kann. Die abschließende Beurteilung der städtischen Flurstücke in dieser Hinsicht muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Erschließung zur T.-------straße ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits eine Ersterschließung zur E.--------straße besteht.
13Vgl. dazu, dass in solchen Fällen einer Doppelerschließung die Beitragssatzung auch keine Eckgrundstücksvergünstigung vorsehen muss, Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 36 Rn. 15 ff.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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