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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 522/04

Datum:
19.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 522/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0319.15B522.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 181/04
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert:

Dem Antragsgegner zu 1. wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festzustellen.

Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin zu 1. wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers zu 2. wird verworfen.

Von den außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 1. die des Antragsgegners zu 2. ganz sowie die des Antragsgegners zu 1. zur Hälfte. Von den entsprechenden Kosten der Antragstellerin zu 1. trägt der Antragsgegner zu 1. 1/3.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller die des Antragsgegners zu 2. ganz sowie die des Antragsgegners zu 1. zur Hälfte. Von den entsprechenden Kosten der Antragstellerin zu 1. trägt der Antragsgegner zu 1. 1/3.

Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 1. zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1. zu 1/3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegner zu 1. zu 1/3.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt.

 
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