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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1432/04

Datum:
27.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1432/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0827.15B1432.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 4445/03
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2003 wird angeordnet, soweit ein Beitrag von mehr als 7.618,60 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die bis zur Teilerledigung entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3, die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 1/5, der Antragsgegner zu 4/5.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.247,10 EUR festgesetzt.

 
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