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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 3896/02

Datum:
30.07.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 3896/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0730.15A3896.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 3386/99
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bis zur Rücknahme der Klage der früheren Klägerin tragen diese und die Prozessbevollmächtigten des Klägers je zur Hälfte. Die danach entstandenen Kosten des Verfahrens tragen die Prozessbevollmächtigten des Klägers allein.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.078,17 EUR festgesetzt.

 
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