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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder lassen sich nicht feststellen.
4Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel – vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides.
5Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der steuerrechtlichen Zusammenveranlagung, dem Tätigwerden der Ehefrau des Klägers unter dessen Anschrift und aus deren Hilfe wegen der Erkrankung des Klägers jeweils für sich gesehen der Schluss auf eine häusliche Gemeinschaft gerechtfertigt ist. Denn das Verwaltungsgericht hat die Haushaltszugehörigkeit der Ehefrau des Klägers offensichtlich aufgrund einer Gesamtbetrachtung der bestehenden Indizien angenommen, nicht aber bereits aufgrund jedes einzelnen Indizes. Demgegenüber greift der Kläger in seinem Zulassungsantrag jedoch nicht diese Gesamtbetrachtung an, sondern stellt nur jedes Indiz gesondert in Frage, was u.a. durch die Formulierung belegt wird: "Durch diese Tätigkeit allein wird noch keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft begründet." Dass einer der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Anhaltspunkte von vornherein ungeeignet ist, als Indiz für die Beurteilung der Frage einer Haushaltszugehörigkeit zu dienen, lässt sich auch anhand des klägerischen Vorbringens nicht feststellen.
6Soweit der Kläger sich im Hinblick auf sein vom Verwaltungsgericht in Rechnung gestelltes Verhalten im Verfahren 16 K 2984/92 darauf beruft, maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung der Familienverhältnisse sei der Zeitpunkt der Antragstellung (Jahr 1990), als ein Getrenntleben noch nicht vorgelegen habe, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, ein Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1992 habe sich aufgedrängt, weil der Kläger vom Gericht ausdrücklich auf die Überschreitung der Einkommensgrenze hingewiesen worden sei.
7Ernstliche Zweifel folgen auch nicht aus der im übrigen unsubstantiierten Behauptung des Klägers, er sei Hauptfinanzierer des Gebäudes gewesen und habe mit seinem Vater in Form einer Bauherrengemeinschaft gehandelt, so dass sich der geltend gemachte Anspruch aus § 6 Abs. 2 Satz 3 WoBindG a.F. wegen des "Bauherrenprivileges" ergäbe. Entscheidend ist, wer im Rahmen der Wohnungsbauförderung als Bauherr auftritt. Unerkannt gebliebene "Hintergrundfinanzierer" können das Bauherrenprivileg nicht für sich in Anspruch nehmen, ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedarf.
8Auch die geltend gemachten Ermessensfehler im Hinblick auf die Verneinung einer besonderen Härte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 c) WoBindG a.F. sind nicht hinreichend dargelegt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, außergewöhnliche Umstände lägen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger angesichts seines weiteren Wohnsitzes in P. nicht allein auf die von ihm tatsächlich bewohnte Wohnung angewiesen sei. Aus welchen Gründen die Benutzung dieser Wohnung im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Klägers mangels entsprechender Ausstattung nicht in Betracht kommt, wird im Zulassungsantrag nicht substantiiert dargelegt. Da entsprechend den obigen Ausführungen auch keine ernstlichen Zweifel an einer gemeinsamen Haushaltsführung vom Kläger und seiner Ehefrau bestehen, vermag er sich nicht darauf zu berufen, die Wohnung stehe nicht zur Verfügung, da in dieser seine Ehefrau wohne.
9Soweit der Kläger darüber hinaus im Hinblick auf sein Krankheitsbild und die Beschaffenheit der Wohnung einen Anspruch auf Freistellung gemäß § 7 WoBindG a.F. geltend macht, verweist er zur Begründung lediglich auf das zur Frage einer besonderen Härte gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 c) WoBindG a.F. Gesagte. Dies vermag, wie ausgeführt, ernstliche Zweifel jedoch nicht zu begründen.
10Auch die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache – vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – liegen nicht vor.
11Soweit der Kläger derartige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage sieht, ob eine steuerliche Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 iVm. § 26 b) EStG Auswirkungen auf die "Familienzugehörigkeit" i.S.d. Wohnungsbindungsgesetzes a.F. haben kann, sind diese Schwierigkeiten nicht dargelegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt, aus welchen Gründen sich die Beantwortung der Frage als rechtlich schwierig erweist, ob eine steuerliche Zusammenveranlagung in zulässiger Weise als (ein) Indiz für eine Haushaltszugehörigkeit angesehen werden kann. Soweit es die Frage betrifft, ob derjenige als Bauherr zu qualifizieren ist, der die Hauptfinanzierung übernommen hat, fehlt es ebenfalls an einer Darlegung der rechtlichen Schwierigkeiten.
12Schließlich fehlt es an einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO –. Insoweit reicht der Hinweis nicht aus, die im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Fragen seien gerichtlich noch nicht hinreichend geklärt.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.