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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 815/04

Datum:
17.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 815/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0817.13C815.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 920/03
 
Tenor:

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen des führenden Verfahrens 13 C 815/04 verbunden.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird in den unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren der angefochtene Beschluss zu Nummer 1. b) dahin geändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die Antragsteller/Antragstellerinnen, auf die die Rangziffern 1 und 2 entfallen, nach den im Übrigen fortgeltenden Maßgaben der Nummer 1. b) zuzulassen. Soweit die Beteiligten der unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren 13 C 943/04, 13 C 955/04, 13 C 984/04, 13 C 987/04 und 13 C 989/04 die Beschwerde der Antragsteller/innen für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, werden die jeweiligen Beschwerdeverfahren der Antragsteller/innen eingestellt.

Die Beschwerden der Antragsteller/innen in den übrigen unter I. und II. des Rubrums aufgeführten Verfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die jeweiligen Antragsteller/innen.

Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren in den unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren auf 3.000,- EUR und in den unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren auf 2.700,- EUR festgesetzt.

 
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