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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 600/04

Datum:
10.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 600/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0810.13C600.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 322/03
 
Tenor:

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen des führenden Verfahrens 13 C 600/04 verbunden.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert.

Der jeweilige Antrag der Antragsteller/innen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Soweit die Antragsteller/innen der unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren 13 C 594/04, 13 C 1205/04, 13 C 1212/04 und 13 C 1264/04 ihre Beschwerde zurückgenommen haben, werden ihre Beschwerdeverfahren eingestellt.

Die Beschwerden der Antragsteller/innen in den übrigen unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren werden zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen jeweils die Antragsteller/innen.

Der Streitwert wird für das jeweilige Beschwerdeverfahren in den unter I. des Rubrums aufgeführten Verfahren auf 300,- EUR und in den unter II. des Rubrums aufgeführten Verfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.

 
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