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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 2677/03

Datum:
28.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 2677/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0428.13B2677.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 3656/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wird insoweit wiederhergestellt, als der Antragsgegner mit der Ordnungsverfügung vom 27. August 2003 untersagt, im Verkaufsraum der Filiale B. straße in E. Teigrohlinge zu behandeln und abzubacken.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen Antragstellerin und Antragsgegner zu je 1/2, die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 4.000,00 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 
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