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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1471/03

Datum:
05.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1471/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0405.13B1471.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 L 1385/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 4. März 2003 wird bezüglich der geforderten Handwaschgelegenheit im Bratwurststand/Grill wieder hergestellt und bezüglich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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