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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 1699/02

Datum:
27.05.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 A 1699/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0527.13A1699.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 8523/99
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin den Klageantrag zu 1) vollständig und den Klageantrag zu 2) bezüglich einer begehrten einzelvertragsunabhängigen Genehmigung zurückgenommen hat. Insoweit ist das angefochtene Urteil mit Ausnahme der Kostenentscheidung wirkungslos.

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Beklagte die Berufung gegen den sie belastenden Teil des angefochtenen Urteils zurückgenommen hat.

Die Berufung der Klägerin - soweit noch anhängig - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens bis zur - ggf. teilweisen - Rücknahme der Klageanträge zu 1) und 2) sowie bis zur Berufungsrücknahme der Beklagten tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte, die weitergehenden Kosten trägt die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren bis zur - ggf. teilweisen - Rücknahme der Klageanträge zu 1) und 2) sowie bis zur Berufungsrücknahme der Beklagten auf 153.387,56 EUR (=300.000,- DM) und für die Zeit danach auf 64.205,48EUR (=125.575,- DM) festgesetzt.

 
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