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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 489/02

Datum:
10.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 489/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0310.12E489.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 3637/98
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Kläger wird ab Antragstellung für das erstinstanzliche Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus H. und unter Heranziehung zu monatlichen Ratenzahlungen Prozesskostenhilfe bewilligt. Die vom Kläger ab dem 1. Dezember 2004 aufzubringenden Monatsraten werden auf 45 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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