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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 2392/03

Datum:
30.01.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 2392/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0130.12B2392.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 L 938/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auch insoweit abgelehnt, als er auf die Übernahme bzw. Erstattung der Kosten des Besuchs der Privatschule D. in S. für die Zeit vom 15. September bis zum 31. Oktober 2003 gerichtet ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen zu 3/5 der Antragsgegner und zu 2/5 der Antragsteller.

 
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