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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 2261/03

Datum:
02.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 2261/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0302.12B2261.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 1568/03
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 
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