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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1577/03

Datum:
02.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1577/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0402.12B1577.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 L 1134/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die einstweilige Anordnung wird hinsichtlich der Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen in einem Umfang von monatlich 28,90 EUR aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt 3/5, der Antragsteller 2/5 der Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.

 
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