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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 4693/02

Datum:
05.08.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 4693/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0805.12A4693.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 2692/98
 
Tenor:

Die Berufung wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren in der Wertstufe bis zu 80.000 EUR festgesetzt.

 
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