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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 459/03

Datum:
06.09.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 A 459/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0906.12A459.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 7139/00
 
Tenor:

Auf die Berufung wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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