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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 549/04

Datum:
22.03.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 549/04
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0322.10B549.04.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 2 L 1949/03
 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2003 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Der Antrag des Antragsgegners, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2003 - 2 L 1771/03 - zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 abzulehnen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Abänderungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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