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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 3502/02

Datum:
02.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 3502/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0402.10A3502.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 2886/01
 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat (Bauantrag in der Fassung vom 8. Dezember 2000).

Im Übrigen wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts verpflichtet, der Klägerin auf ihren Bauantrag in der modifizierten Fassung vom 16. Mai 2001 die Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung H. , Flur 5, Flurstück 68, mit einer Geschossflächenzahl von 0,90 (Berechnung nach der BauNVO 1962) zu erteilen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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