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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 269/02

Datum:
15.04.2004
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 A 269/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0415.10A269.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 8226/00
 
Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2001 wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 7. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 16. November 2000 verpflichtet, den Klägern auf ihren Antrag vom 15. Oktober 1999 die Genehmigung zur Erweiterung der Stellplatzanlage auf dem Grundstück S.- -----straße 35 in E. um vier offene Stellplätze zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird - für das erstinstanzliche Verfahren unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2001 - für beide Rechtszüge auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

 
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