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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4829/99

Datum:
17.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 4829/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0117.9A4829.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2582/97
 
Tenor:

Die Berufung wird wegen Abweichung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage im Hinblick auf Entwässerungsgebühren stattgegeben hat.

Das Zulassungsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung der Berufung bedarf es nicht mehr.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt insoweit der Kostenentscheidung der Hauptsache.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Im Übrigen wird der Antrag auf Kosten des Beklagten abgelehnt. Insoweit wird der anteilige Streitwert auf 116,06 EUR (= früher 227,00 DM) festgesetzt.

 
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