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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4766/99

Datum:
22.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 4766/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0822.9A4766.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 5161/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als sich die Kläger mit ihr gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren richten.

Die Kläger tragen unter Einbeziehung des unanfechtbaren Teils der Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 197,89 EUR (= früher 387,03 DM) festgesetzt.

 
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