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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 4716/00

Datum:
27.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 4716/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0527.9A4716.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2820/96
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 25. April 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 1996 wird aufgehoben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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