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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 249/01

Datum:
16.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 249/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.9A249.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1770/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und unter Einbeziehung seines rechtskräftig gewordenen Teils wie folgt neu gefasst:

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 5. November 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 5. Februar 1998 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 2.382,42 DM festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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