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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 221/01

Datum:
16.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 221/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.9A221.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 8550/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und unter Berücksichtigung seines rechtskräftig gewordenen Teils wie folgt neu gefasst:

Der mit Schreiben vom 18. November 1997 bekannt gegebene Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 1996 (Nr. E 816/96 A) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 24. August 1998 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 3.379,02 DM festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 45% und der Beklagte zu 55%. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 17% und der Beklagte zu 83%.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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