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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1448/03.A

Datum:
29.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 1448/03.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1029.9A1448.03A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 9125/99.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1999 wird aufgehoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren tragen die Beklagte zu 1/2 und die Beigeladenen zu je 1/8. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im zweitinstanzlichen Verfahren trägt die Beklagte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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